Die NiSCA Kartendrucker PR-C101 und PR-C201 haben ihr Lebensende erreicht und werden nicht mehr produziert. Das Lager ist bereits leer. Alle Verbrauchsmaterialien und Ersatzteile werden natürlich noch bis zum Jahre 2026 geliefert.

AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Er richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, die durch Auftragserteilung oder Abnahme der gelieferten Waren und erbrachten Leistungen vom Auftraggeber anerkannt werden; dies gilt auch, wenn wir anderslautenden Bedingungen des Bestellers nicht ausdrücklich widersprechen.

 

2. Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

II. Vertragsgegenstand

1. Die vereinbarten Preise gelten nur unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Entsprechendes gilt für die in unseren Angeboten genannten Preise. Die Preise gelten ab Werk und zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie schließen Verpackung, Fracht und Porto, Versicherung, Zölle und sonstige Lieferkosten nicht ein.

 

2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber verlangt werden.

 

3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

Entwürfe, Vorschläge und Zeichnungen sind unser geistiges Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht kopiert, vervielfältigt, verwertet oder an Dritte weitergegeben werden. Bei Nichtbestellung sind uns diese Unterlagen auf Verlangen zurückzugeben.

III. Zahlungsbedingungen

1. Für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland lauten unsere Bedingungen auf 14 Tage netto nach Rechnungsdatum. Wird der Zahlungstermin überschritten, werden Verzugszinsen gefordert.

 

2. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so können wir Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen.

 

Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.

 

3. Für Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird Vorauskasse verlangt.

IV. Lieferung

1. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Transportunternehmer auf den Auftraggeber über; dies gilt auch bei Durchführung des Transports mit unseren eigenen Transportmitteln. Verzögert sich die Übergabe oder Versendung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft der Ware auf den Auftraggeber über. Wir sind berechtigt, die Ware auf Kosten des Auftraggebers gegen Transportgefahren zu versichern. Dies, ebenso wie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten, hat keinen Einflüsse auf den Gefahrübergang.

 

2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

 

3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Lieferungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.

 

4. Betriebsstörungen – sowohl in unserem Betrieb als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Verzögerungen beim Transport, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses oder zu Schadensersatzforderungen.

 

5. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage sind zulässig. Hiervon abweichende Toleranzsätze von Zulieferern sind anzuerkennen.

 

6. Zur Teillieferung sind wir berechtigt.

V. Druckgenehmigung

1. Die Proben, nach welchen das ’Gut zum Druck’ erteilt wird, vereinigen alle uns genannten Wünsche. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Vorlagen vor der Druckgenehmigung genau zu prüfen.

 

2. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst nach der Druckreiferklärung entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

Vl. Gewährleistungen

Ausweis-, Transponder-, Chipkarten und Schlüsselanhänger sind Verschleißartikel. Diese werden von uns prüfgelesen und verlassen unser Haus in einwandfreiem Zustand. Eine Gewährleistung für Verschleißartikel besteht nicht.

 

1. Wir gewährleisten, dass von uns gelieferten Geräte nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Der Gewährleistungsanspruch verjährt mit Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, sofern nichts anderes vereinbart ist.

 

Eine Gewährleistung für Gebrauchtwaren übernehmen wir nicht.

 

2. Für Waren, die wir oder uns im Sinne von §15 des Aktiengesetzes verbundene Unternehmen hergestellt haben, beschränkt sich unsere Gewährleistungsverpflichtung nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

 

3. Auf Verlangen muss der Auftraggeber mit gewährleistungspflichtigen Mängeln behaftete Ware oder die entsprechenden Teile an uns senden. Soweit wir einen gerügten Mangel anerkennen, übernehmen wir die zum Zwecke von Nachbesserung oder Ersatzlieferung anfallenden Material-, Transport- und Arbeitskosten. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.

 

4. Jede Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn ohne unsere Genehmigung an den mangelhaften Waren Reparaturen oder sonstige Arbeiten ausgeführt werden. Für normale Abnutzung, insbesondere an Verschleißteilen, leisten wir keine Gewähr. Wir übernehmen auch keine Gewährleistung für Mängel, die auf unsachgemäße Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, mangelnde Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, ungewöhnliche Betriebsbedingungen und ähnliches zurückzuführen sind.

 

5. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen besteht die gleiche Gewährleistung wie für die ursprünglich gelieferte Ware, und zwar nur bis zum Ablauf der für diese geltende Gewährleistungsfrist.

 

6. Schlägt die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder nach seiner Wahl den Vertrag rückgängig machen.

 

7. Erweist sich eine Mangelrüge als unberechtigt, so hat der Auftraggeber uns alle Aufwendungen zu ersetzen, die uns hierdurch entstanden sind.

 

8. Die Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften beschränkt sich auf den Ersatz solcher Schäden, deren Nichteintritt durch das Vorhandensein der fraglichen Eigenschaft gerade ausgeschlossen sein sollte.

 

9. Alle weitergehenden oder anderen als in diesen Bedingungen vorgesehenen Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

 

10. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ist normalerweise der Abschluss eines Wartungsvertrages vorgesehen.

Vll. Eigentum, Urheberrecht

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen unser uneingeschränktes Eigentum. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere gesamten Forderungen um mehr als 20%, ist der Auftraggeber berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen. Verfügungen über die Eigentumsvorbehaltsware sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung möglich.

 

2. Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithographien, Druckplatten und Stehsätze, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert.

 

3. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns von allen Ansprüchen Dritter, wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

Vlll. Impressum

Wir haben das Recht, auf den Vertragszeugnissen unser Impressum anzubringen.

IX. Haftung

1. Wir haften für Schäden des Auftraggebers nur, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Dies gilt für alle Schadenersatzansprüche, unabhängig davon, ob sie auf gesetzlichen Bestimmungen, deliktischem Handeln, vertraglichen Vereinbarungen oder deren Verletzung oder auf einem sonstigen Rechtsgrund beruhen. Diese Haftungsbeschränkung erfasst jedoch nicht die durch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften verursachten direkten Schäden, und solche Mangelfolgeschäden, gegen die diese zugesicherten Eigenschaften den Auftraggeber gerade absichern sollten; für sonstige Mangelfolgeschäden haften wir nur in der vorstehend eingeschränkten Weise.

 

2. Ein durch grobe Fahrlässigkeit verursachter Schaden wird nur bis zur Höhe des Betrages ersetzt, der uns zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung aller uns bekannten oder schuldhaft unbekannten Umstände voraussehbar war.

X. Verschiedenes

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Düsseldorf. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Einheitlichen Kaufgesetzes und des Einheitlichen Kaufabschlussgesetzes.

 

Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam, so ist sie durch eine wirksame zu ersetzen, die der Unwirksamen im Sinngehalt am nächsten kommt.